Honorare und Erstattung
Meine Praxis ist eine Privatpraxis für Psychotherapie. Die psychotherapeutischen Leistungen werden Ihnen daher direkt in Rechnung gestellt. Je nachdem, wie Sie versichert sind, können die Kosten vollständig oder teilweise von Ihrer privaten Krankenversicherung oder Beihilfe übernommen werden. Selbstverständlich können Sie die Behandlung auch selbst bezahlen.
Auch für gesetzlich Versicherte kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Behandlung in einer Privatpraxis über das sogenannte Kostenerstattungsverfahren möglich sein.
Welche Regelung für Sie zutrifft, hängt von Ihrer persönlichen Versicherungssituation ab. Im Erstgespräch besprechen wir deshalb auch die finanziellen und organisatorischen Rahmenbedingungen in Ruhe.
Alle wichtigen Informationen auf einen Blick
Privatversicherte
Die Erstattung richtet sich nach Ihrem individuellen Tarif. Bitte prüfen Sie die Bedingungen möglichst vor Beginn der Behandlung.
Beihilfeberechtigte
Psychotherapie und insbesondere Verhaltenstherapie sind grundsätzlich beihilfefähig. Abhängig vom Beihilfeträger und Behandlungsumfang können Antrags- oder Genehmigungsverfahren erforderlich sein.
Selbstzahlende
Sie tragen die Kosten selbst. Eine Genehmigung durch einen Kostenträger ist nicht erforderlich.
Gesetzlich Versicherte
Eine direkte Abrechnung über die Gesundheitskarte ist in meiner Privatpraxis nicht möglich. Wenn kein rechtzeitig verfügbarer Therapieplatz im Kassensystem gefunden werden kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V infrage kommen.
Wie wird die Psychotherapie abgerechnet?
Private Krankenversicherung
Bei einer privaten Krankenversicherung hängt die Kostenerstattung von Ihrem persönlichen Versicherungsvertrag ab.
Viele private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten einer medizinisch notwendigen ambulanten Psychotherapie vollständig oder zu einem großen Teil. Die konkreten Leistungen unterscheiden sich jedoch teilweise erheblich zwischen den einzelnen Tarifen.
Deshalb empfehle ich Ihnen, vor Beginn einer längerfristigen Behandlung bei Ihrer Versicherung zu klären:
Gerade bei älteren, individuell vereinbarten oder besonders günstigen Tarifen kann der Versicherungsschutz anders ausgestaltet sein als erwartet.
Sie müssen die Einzelheiten Ihres Versicherungsvertrages nicht selbst medizinisch beurteilen. Wenn Ihre Versicherung für einen Antrag bestimmte psychotherapeutische Unterlagen benötigt, können wir besprechen, welche Unterlagen von meiner Seite erforderlich sind.
Wichtig ist jedoch die Trennung zwischen Behandlung und Versicherungsvertrag: Der Behandlungsvertrag besteht zwischen Ihnen und meiner Praxis. Meine Rechnung ist daher unabhängig davon zu begleichen, in welcher Höhe Ihre private Krankenversicherung die Kosten anschließend erstattet. Die Erstattungsbeziehung zur Versicherung besteht zwischen Ihnen und Ihrem Versicherungsunternehmen.
Beihilfeberechtigte
Auch für Beihilfeberechtigte gehört ambulante Psychotherapie grundsätzlich zu den beihilfefähigen Leistungen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verhaltenstherapie ist dabei als psychotherapeutisches Behandlungsverfahren ausdrücklich vorgesehen.
Für Beihilfeberechtigte in Baden-Württemberg können beispielsweise bis zu 24 Sitzungen einer Kurzzeittherapie grundsätzlich ohne vorheriges Gutachterverfahren beihilfefähig sein. Wenn eine längere Behandlung notwendig wird, ist eine vorherige Genehmigung durch die Beihilfestelle erforderlich.
Die konkreten Regelungen können sich jedoch je nach Beihilfeträger unterscheiden. Wenn Sie beispielsweise Bundesbeihilfe oder Beihilfe eines anderen Bundeslandes erhalten, können andere Verfahrensdetails gelten.
Deshalb empfehle ich auch Beihilfeberechtigten, vor Behandlungsbeginn kurz zu prüfen:
Wenn Sie zusätzlich privat versichert sind, sollte auch mit Ihrer privaten Krankenversicherung geklärt werden, welche Regelungen dort gelten.
Selbstzahlende
Sie können die Kosten einer Psychotherapie auch vollständig selbst übernehmen.
In diesem Fall ist keine Kostenübernahme oder Genehmigung durch eine Krankenversicherung oder Beihilfestelle erforderlich. Die Rechnungen erhalten Sie direkt von mir und tragen die Behandlungskosten selbst.
Manche Menschen entscheiden sich bewusst für diesen Weg, weil sie keine Unterlagen zur Kostenerstattung bei einer Versicherung einreichen möchten oder weil ihr Versicherungsvertrag psychotherapeutische Leistungen nicht in ausreichendem Umfang vorsieht.
Für die Qualität und Durchführung der Behandlung macht es keinen Unterschied, ob eine Versicherung die Kosten übernimmt oder Sie diese selbst tragen. Auch als Selbstzahlerin oder Selbstzahler erhalten Sie selbstverständlich eine sorgfältige Diagnostik und eine fachlich begründete psychotherapeutische Behandlung.
Das Honorar richtet sich auch bei Selbstzahlenden nach der GOP. Die Bundespsychotherapeutenkammer weist ausdrücklich darauf hin, dass sich das Honorar bei privat versicherten und selbstzahlenden Patientinnen und Patienten nach dieser Gebührenordnung richtet.
Gesetzlich Versicherte
Meine Praxis verfügt über keine Kassenzulassung. Deshalb kann ich eine Behandlung nicht wie eine Vertragspsychotherapeutin direkt über Ihre elektronische Gesundheitskarte mit einer gesetzlichen Krankenkasse abrechnen.
Das bedeutet jedoch nicht in jedem Fall, dass eine Behandlung in einer Privatpraxis für gesetzlich Versicherte ausgeschlossen ist.
Wenn eine notwendige psychotherapeutische Behandlung im System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenübernahme im sogenannten Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht kommen.
Das Gesetz sieht eine Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen vor, wenn eine notwendige und unaufschiebbare Leistung von der Krankenkasse nicht rechtzeitig erbracht werden konnte oder zu Unrecht abgelehnt wurde; für psychotherapeutische Leistungen gelten zusätzliche Qualifikationsvoraussetzungen.
Die Bundespsychotherapeutenkammer weist ebenfalls darauf hin, dass gesetzlich Versicherte grundsätzlich weiterhin einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Behandlung in einer psychotherapeutischen Privatpraxis haben können, wenn eine erforderliche Behandlung bei zugelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nicht rechtzeitig verfügbar ist.
Wenn Sie trotz Suche keinen Therapieplatz finden
Wenn Sie gesetzlich versichert sind und trotz ernsthafter Suche keinen zeitnahen Therapieplatz bei einer kassenzugelassenen Psychotherapeutin oder einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten finden, können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach dem Kostenerstattungsverfahren erkundigen.
In der Praxis verlangen Krankenkassen häufig Nachweise darüber, dass eine Behandlung im regulären Kassensystem nicht rechtzeitig verfügbar war. Es kann deshalb sinnvoll sein, Ihre Suche zu dokumentieren – beispielsweise welche Praxen Sie kontaktiert haben, wann Sie angefragt haben und welche Wartezeiten Ihnen genannt wurden.
Auch die Terminservicestelle unter 116117 kann bei der Suche nach einer psychotherapeutischen Sprechstunde oder weiteren Behandlungsmöglichkeiten helfen.
Welche Unterlagen eine Krankenkasse im konkreten Fall verlangt und wie sie einen Antrag prüft, kann unterschiedlich sein. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung kann ich deshalb nicht zusagen.
Bitte klären Sie eine mögliche Kostenerstattung möglichst vor Beginn der Behandlung mit Ihrer Krankenkasse.
Am sichersten ist eine schriftliche Kostenübernahme beziehungsweise Genehmigung. Wenn die Krankenkasse die Kostenerstattung ablehnt und Sie die Behandlung dennoch in meiner Praxis beginnen möchten, erfolgt die Behandlung als Selbstzahlerin oder Selbstzahler.
Muss ich vor dem Erstgespräch bereits alles geklärt haben?
Wenn Sie privat versichert oder beihilfeberechtigt sind, können Sie sich selbstverständlich bereits vor der ersten Sitzung nach Ihren Vertragsbedingungen erkundigen. Häufig lassen sich erste oder probatorische Gespräche unkomplizierter abrechnen als eine anschließend längerfristige Behandlung.
Spätestens bevor wir eine reguläre Psychotherapie beginnen, sollte jedoch möglichst klar sein, welche Kosten von Ihrem Kostenträger übernommen werden und welchen Anteil Sie gegebenenfalls selbst tragen.
Bei gesetzlich Versicherten, die eine Behandlung über das Kostenerstattungsverfahren anstreben, empfehle ich dagegen ausdrücklich, vor Beginn der Behandlung Kontakt mit der Krankenkasse aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen.
So vermeiden wir nach Möglichkeit, dass finanzielle Fragen später die therapeutische Arbeit belasten.
